Mautpflichtige Fahrzeuge

Die Regeln für die Bemautung von Fahrzeugen im elektronischen Mautsystem legt das Gesetz Nr. 474/2013 Slg. über die Erhebung von Maut für die Nutzung bemauteter Abschnitte von Straßen in der jeweils geltenden Fassung fest. Dieses Gesetz bestimmt, für welche Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen die Mautzahlungspflicht für die Nutzung bemauteter Straßenabschnitte im Gebiet der Slowakischen Republik gilt, und legt zugleich die Fahrzeuge fest, für die keine Maut zu entrichten ist.

Mautpflichtige Fahrzeuge

Gemäß § 2 Abs. 2 des Mauterhebungsgesetzes gilt die Mautzahlungspflicht für die Nutzung bemauteter Straßenabschnitte für:

  • Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen technischen Gesamtgewicht von über 3.500 kg oder
  • Fahrzeugkombinationen mit einem höchstzulässigen technischen Gesamtgewicht von über 3.500 kg.

Die Mautzahlungspflicht gilt nicht für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 und auch nicht für Fahrzeugkombinationen aus einem Kraftfahrzeug der Klasse M1 oder N1 und einem Anhänger der Klasse O1 oder O2.

Vor der Fahrt auf bemauteten Straßenabschnitten muss ein mautpflichtiges Fahrzeug im elektronischen Mautsystem registriert und mit einem diesem Fahrzeug zugeordneten Fahrzeuggerät ausgestattet sein. Das Fahrzeuggerät muss korrekt angebracht, in Betrieb genommen und so eingestellt sein, dass die für die Mautberechnung erforderlichen Daten den Fahrzeugdaten und dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs entsprechen.

Detailliertere Informationen zur Registrierung mautpflichtiger Fahrzeuge im elektronischen Mautsystem finden Sie auf der Seite Fahrzeugregistrierung und erforderliche Unterlagen. Informationen zu den bei der Registrierung abgeschlossenen Verträgen finden Sie auf der Seite Verträge und Vertragsverhältnisse. Grundlegende Informationen zum Fahrzeuggerät – zu dessen Übernahme, Verwendung und Rückgabe – finden Sie auf den Seiten Funktion und Beschreibung, Übernahme, Verwendung und Rückgabe.

Von der Mautzahlung befreite Fahrzeuge

Gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) bis o) des Mauterhebungsgesetzes sind folgende Fahrzeuge von der Mautzahlung für die Nutzung bemauteter Straßenabschnitte befreit:

  1. Fahrzeuge des Innenministeriums der Slowakischen Republik und der Polizei,
  2. Fahrzeuge des Verteidigungsministeriums der Slowakischen Republik,
  3. Fahrzeuge der Streitkräfte oder ziviler Bestandteile des Entsendestaats zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
  4. Fahrzeuge der Streitkräfte der Slowakischen Republik und der Organisation des Nordatlantikvertrags,
  5. Fahrzeuge der Rettungskräfte des integrierten Rettungssystems, mit Ausnahme juristischer und natürlicher Personen, deren Tätigkeitsgegenstand die Hilfeleistung beim Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum gemäß einer besonderen Vorschrift ist,
  6. Fahrzeuge ausländischer Rettungskräfte, die auf Ersuchen staatlicher Behörden teilnehmen an
    1. Rettungsarbeiten der Slowakischen Republik bei außergewöhnlichen Ereignissen oder an der Vorbereitung des Zivilschutzes im Gebiet der Slowakischen Republik,
    2. Rettungsarbeiten eines anderen Staates bei außergewöhnlichen Ereignissen, an humanitärer Hilfe oder an der Vorbereitung des Zivilschutzes außerhalb des Gebiets der Slowakischen Republik,
  7. Fahrzeuge des Mautstellenverwalters,
  8. Fahrzeuge, die die Instandhaltung bemauteter Straßenabschnitte durchführen,
  9. Fahrzeuge, die von zur Durchführung der Kontrolle der Mauterhebung befugten Personen zur Durchführung dieser Kontrolle verwendet werden,
  10. Fahrzeuge des Slowakischen Nachrichtendienstes,
  11. Fahrzeuge des Strafvollzugs- und Justizwachkorps,
  12. Fahrzeuge der Finanzverwaltung,
  13. Fahrzeuge der Verwaltung der staatlichen Materialreserven der Slowakischen Republik bei der Erfüllung von Aufgaben gemäß einer besonderen Vorschrift,
  14. Fahrzeuge der Nationalbank der Slowakei, die Geld und andere Wertsachen transportieren,
  15. historische Fahrzeuge.

Die Bedingungen für die Anwendung der Mautbefreiung bei den einzelnen Fahrzeugkategorien, die damit verbundenen Registrierungspflichten und besondere Regeln für von der Mautzahlung befreite Fahrzeuge sind näher geregelt insbesondere in § 3 und § 10 des Mauterhebungsgesetzes sowie in den damit verbundenen besonderen Vorschriften.

Das Mauterhebungsgesetz legt zugleich in § 3 Abs. 2 bis 4 die nachstehend genannten besonderen Regeln für die Anwendung der Mautbefreiung fest. Diese Regeln betreffen insbesondere die Registrierung ausgewählter, von der Mautzahlung befreiter Fahrzeuge gemäß § 10 und die Folgen ihrer Nichtregistrierung gemäß § 9 dieses Gesetzes sowie Fahrzeuge, die die Instandhaltung bemauteter Straßenabschnitte durchführen, und abgeschleppte Fahrzeuge:

  • Bei Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. c), e) bis i), m) und o) des Mauterhebungsgesetzes gilt die Mautbefreiung nur, wenn diese Fahrzeuge vor der Fahrt auf bemauteten Straßenabschnitten im elektronischen Mautsystem als von der Mautzahlung befreite Fahrzeuge registriert sind. Sind diese Fahrzeuge nicht auf diese Weise registriert, gelten für den Fahrzeughalter und den Fahrzeugführer dieselben Pflichten wie bei mautpflichtigen Fahrzeugen, insbesondere die Pflicht zur Registrierung des Fahrzeugs, zur Ausstattung des Fahrzeugs mit einem Fahrzeuggerät und dessen Verwendung sowie zur Mautzahlung.
  • Bei Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. h) des Mauterhebungsgesetzes, die die Instandhaltung bemauteter Straßenabschnitte durchführen, gilt die Mautbefreiung gemäß § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes nur für jene bemauteten Straßenabschnitte, auf denen diese Fahrzeuge die Instandhaltung durchführen.
  • Gemäß § 3 Abs. 4 des Mauterhebungsgesetzes unterliegt ein abgeschlepptes Fahrzeug nicht der Mautzahlung. Ist jedoch während des Abschleppens das dem abgeschleppten Fahrzeug zugeordnete Fahrzeuggerät eingeschaltet, wird für dieses Fahrzeug Maut erhoben. Vor dem Abschleppen oder dem Transport eines nicht fahrbereiten Fahrzeugs ist daher das diesem Fahrzeug zugeordnete Fahrzeuggerät auszuschalten oder gemäß den Anweisungen zur Verwendung des Fahrzeuggeräts der für den Transport oder das Abschleppen des Fahrzeugs bestimmte Modus einzustellen. Detailliertere Informationen zur Einstellung des Fahrzeuggeräts in diesen Situationen finden Sie auf der Seite Verwendung im Abschnitt Fahrzeuggerät. 

Die Angelegenheiten der von der Mautzahlung befreiten Fahrzeuge werden vom Mautstellenverwalter sichergestellt.Detaillierte Informationen zu den Bedingungen der Mautbefreiung, zur Registrierung von der Mautzahlung befreiter Fahrzeuge im elektronischen Mautsystem sowie zu den damit verbundenen Verfahren und Pflichten der Halter dieser Fahrzeuge finden Sie auf der Website des Mautstellenverwalters.