Mautsätze und Ermäßigungen

Die grundlegenden Regeln zur Bestimmung des Mautsatzes legt das Gesetz Nr. 474/2013 Slg. über die Erhebung von Maut für die Nutzung bemauteter Abschnitte von Straßen in der jeweils geltenden Fassung fest. Die konkrete Art der Mautberechnung, die Höhe der Mautsätze, die Art der Bestimmung der Emissionsklasse des Fahrzeugs und das System der Ermäßigungen auf die Mautsätze legt die Regierungsverordnung Nr. 418/2024 Slg. der Slowakischen Republik in der jeweils geltenden Fassung fest.

Mautsätze

Gemäß dem vorstehend genannten Mauterhebungsgesetz wird der Mautsatz je 1 km eines bemauteten Straßenabschnitts festgelegt. Die konkreten Mautsätze gemäß der vorstehend genannten Regierungsverordnung sind in Euro je Kilometer der auf dem bemauteten Straßenabschnitt zurückgelegten Strecke festgelegt, jeweils ohne Mehrwertsteuer (MwSt.).

Bei der Bestimmung des Mautsatzes werden der Typ des bemauteten Straßenabschnitts und die Fahrzeugparameter berücksichtigt, insbesondere das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs, der Fahrzeugtyp, die CO₂-Emissionsklasse, die EURO-Emissionsklasse sowie bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 12.000 kg oder mehr, die nicht für die Personenbeförderung bestimmt sind, auch die Anzahl der Achsen.

Die konkreten Regeln zur Bestimmung des Mautsatzes unterscheiden sich je nach höchstzulässigem Gesamtgewicht des Fahrzeugs und danach, ob es sich um ein für die Personenbeförderung bestimmtes Fahrzeug oder um ein nicht für die Personenbeförderung bestimmtes Fahrzeug handelt:

  • bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg bis 12.000 kg wird der Mautsatz nach der CO₂-Emissionsklasse und der EURO-Emissionsklasse bestimmt, einheitlich für jede beliebige Achsenzahl,
  • bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 12.000 kg oder mehr, die für die Personenbeförderung bestimmt sind und die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers ermöglichen, wird der Mautsatz nach der CO₂-Emissionsklasse und der EURO-Emissionsklasse bestimmt, einheitlich für jede beliebige Achsenzahl,
  • bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 12.000 kg oder mehr, die nicht für die Personenbeförderung bestimmt sind, wird der Mautsatz nach der CO₂-Emissionsklasse, der EURO-Emissionsklasse und der Achsenzahl bestimmt.

Der endgültige Mautbetrag hängt vom jeweiligen Mautsatz und von der auf bemauteten Straßenabschnitten zurückgelegten Strecke ab. Gemäß der geltenden Regierungsverordnung der SR sind die Mautsätze gesondert festgelegt für die Nutzung:

  • bemauteter Autobahnabschnitte,
  • bemauteter Abschnitte von Straßen I. Klasse, die parallel zu Autobahnen verlaufen,
  • bemauteter Abschnitte von Straßen I. Klasse, die nicht parallel zu Autobahnen verlaufen,
  • bemauteter Abschnitte sonstiger Straßen I. Klasse,
  • bemauteter Abschnitte von Straßen II. Klasse und Straßen III. Klasse.

Hinweis: Die Regierungsverordnung enthält auch Mautsätze für die Nutzung bemauteter Abschnitte von Straßen III. Klasse mit einem Mautsatz von 0 Euro/km; derzeit sind Straßen III. Klasse jedoch nicht Bestandteil des Netzes der bemauteten Straßenabschnitte der Slowakischen Republik.

Eine Übersicht der ab dem 1. Juli 2025 geltenden Mautsätze nach den einzelnen Typen bemauteter Straßenabschnitte ist in den folgenden Tabellen angeführt.

Mautsätze für die Nutzung der vorgegebenen Autobahnabschnitte gültig ab 1. Juli 2025

FahrzeugkategorieCO2-Emissionsklasse 1CO2 2 – 3CO2 43)CO2 54)
EURO 0EURO 1EURO 2EURO 3EURO 4EURO 5, EEVEURO 6EURO 6EURO 6ZEV
Lastkraftwagen3,5 t – bis 12 t1)0,23440,1880,18080,1520,13880,11940,10390,09790,09270,0907
12 t und mehr2 Achsen0,35980,29340,2850,25280,23280,21130,19190,18530,18010,1781
3 Achsen0,44990,38050,37210,33410,31490,29140,270,26220,25570,2532
4 Achsen0,4940,42260,41420,37190,35190,3250,30020,29030,28170,2783
5 Achsen0,46960,39820,38980,34380,32460,29510,26770,25630,24590,2419
Busse3,5 t – bis 12 t2)0,17810,13170,12450,09570,08250,06310,0476––0,0344
12 t und mehr2)0,25990,19050,18210,14410,12490,10140,08––0,0632

Die Mautsätze, festgelegt je 1 km der gefahrenen Strecke auf dem vorgegebenen Straßenabschnitt, sind in EUR ohne MwSt. angegeben.

Mautsätze für die Nutzung der vorgegebenen, zu Autobahnen parallel verlaufenden Abschnitte von Straßen I. Klasse gültig ab 1. Juli 2025

FahrzeugkategorieCO2-Emissionsklasse 1CO2 2 – 3CO2 43)CO2 54)
EURO 0EURO 1EURO 2EURO 3EURO 4EURO 5, EEVEURO 6EURO 6EURO 6ZEV
Lastkraftwagen3,5 t – bis 12 t1)0,23440,1880,18080,1520,13880,11940,10390,09790,09270,0907
12 t a viac2 Achsen0,35980,29340,2850,25280,23280,21130,19190,18530,18010,1781
3 Achsen0,44990,38050,37210,33410,31490,29140,270,26220,25570,2532
4 Achsen0,4940,42260,41420,37190,35190,3250,30020,29030,28170,2783
5 Achsen0,46960,39820,38980,34380,32460,29510,26770,25630,24590,2419
Busse3,5 t – bis 12 t2)0,17020,12380,11660,08780,07460,05520,0397––0,0265
12 t und mehr2)0,23710,16770,15930,12130,10210,07860,0572––0,0404

Die Mautsätze, festgelegt je 1 km der gefahrenen Strecke auf dem vorgegebenen Straßenabschnitt, sind in EUR ohne MwSt. angegeben.

Mautsätze für die Nutzung der vorgegebenen, nicht zu Autobahnen parallel verlaufenden Abschnitte von Straßen I. Klasse gültig ab 1. Juli 2025

FahrzeugkategorieCO2-Emissionsklasse 1CO2 2 – 3CO2 43)CO2 54)
EURO 0EURO 1EURO 2EURO 3EURO 4EURO 5, EEVEURO 6EURO 6EURO 6ZEV
Lastkraftwagen3,5 t – bis 12 t1)0,22260,17620,1690,14020,1270,10760,09210,08610,08090,0789
12 t und mehr2 Achsen0,31250,24610,23770,20470,18550,1640,14460,1380,13280,1308
3 Achsen0,37260,30320,29480,25680,23760,21410,19270,18490,17840,1759
4 Achsen0,41760,34620,33780,29470,27550,24860,22380,21390,20530,2019
5 Achsen0,39610,32470,31630,27030,25110,22160,19420,18280,17240,1684
Busse3,5 t – bis 12 t2)0,17020,12380,11660,08780,07460,05520,0397––0,0265
12 t und mehr2)0,23710,16770,15930,12130,10210,07860,0572––0,0404

Die Mautsätze, festgelegt je 1 km der gefahrenen Strecke auf dem vorgegebenen Straßenabschnitt, sind in EUR ohne MwSt. angegeben.

Mautsätze für die Nutzung der vorgegebenen übrigen Abschnitte von Straßen I. Klasse sowie der vorgegebenen Abschnitte von Straßen II. und III. Klasse gültig ab 1. Juli 2025

FahrzeugkategorieCO2-Emissionsklasse 1CO2 2 – 3CO2 43)CO2 54)
EURO 0EURO 1EURO 2EURO 3EURO 4EURO 5, EEVEURO 6EURO 6EURO 6ZEV
Lastkraftwagen3,5 t – bis 12 t1)0000000000
12 t und mehr2 Achsen0000000000
3 Achsen0000000000
4 Achsen0000000000
5 Achsen0000000000
Busse3,5 t – bis 12 t2)0000000––0
12 t und mehr2)0000000––0

Die Mautsätze, festgelegt je 1 km der gefahrenen Strecke auf dem vorgegebenen Straßenabschnitt, sind in EUR ohne MwSt. angegeben.

Erläuterungen:
¹⁾ Einheitlich für eine beliebige Anzahl von Achsen
²⁾ Busse – Fahrzeuge, die die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich Fahrer ermöglichen
³⁾ CO2 4 = Fahrzeuge mit niedrigen Emissionen
⁴⁾ CO2 5 = Fahrzeuge mit Nullemission

Mehrkomponentige Maut und CO₂-Emissionsklasse

Seit dem 1. Juli 2025 gelten bei der Berechnung der Mautsätze Regeln, die sich aus der europäischen Rechtsvorschrift über Gebühren für die Nutzung der Straßeninfrastruktur durch Fahrzeuge ergeben, insbesondere aus der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese Regeln wurden in die nationale Gesetzgebung und in die Funktionsweise des elektronischen Mautsystems durch das vorstehend genannte Mauterhebungsgesetz und die Regierungsverordnung der SR übernommen.

Gemäß dieser Rechtsvorschrift setzt sich der Mautsatz aus der Summe von drei Komponenten zusammen:

  • der Infrastrukturgebühr,
  • der Gebühr für externe Kosten im Zusammenhang mit durch den Verkehr verursachten CO₂-Emissionen,
  • der Gebühr für externe Kosten im Zusammenhang mit durch den Verkehr verursachter Luftverschmutzung.

Bei der Berechnung des Mautsatzes wird gemäß Anlage Nr. 4 der Regierungsverordnung von den Einheitskosten der bemauteten Infrastruktur ausgegangen, insbesondere von den Investitionskosten, den Kosten für bauliche Instandsetzung und Instandhaltung sowie von den Kosten für Bau, Betrieb, Verwaltung und Mauterhebung. Die Gebühren für externe Kosten gelten gesondert für externe Kosten im Zusammenhang mit durch den Verkehr verursachten CO₂-Emissionen und für externe Kosten im Zusammenhang mit durch den Verkehr verursachter Luftverschmutzung.

Die CO₂-Emissionsklasse und die EURO-Emissionsklasse gehören zu den Parametern, nach denen der Mautsatz bestimmt wird. Bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs von 12.000 kg oder mehr, die nicht für die Personenbeförderung bestimmt sind, fließt auch die Achsenzahl in die Bestimmung des Mautsatzes ein.

Bei der Bestimmung der CO₂-Emissionsklasse und der EURO-Emissionsklasse gelten insbesondere folgende Regeln:

  • Für ein Fahrzeug mit ausschließlich elektrischem Antrieb oder ausschließlichem Wasserstoffantrieb wird die CO₂-Emissionsklasse 5 bestimmt.
  • Für ein Fahrzeug ohne ausschließlich elektrischen Antrieb oder ohne ausschließlichen Wasserstoffantrieb, das zur jeweiligen Fahrzeuguntergruppe gehört und nach dem 30. Juni 2019 erstmals zugelassen wurde, wird gemäß Anlage Nr. 1 der Regierungsverordnung die CO₂-Emissionsklasse 1, 2, 3 oder 4 bestimmt, je nach Untergruppe des Fahrzeugs, seinen spezifischen CO₂-Emissionen und dem Datum seiner Erstzulassung. Die Bestimmung der CO₂-Emissionsklasse 2 und der CO₂-Emissionsklasse 3 wird alle sechs Jahre ab dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs überprüft.
  • Für ein Fahrzeug, das in den vorstehenden Fällen nicht genannt ist, oder bei dem die CO₂-Emissionsklasse aus den in den Fahrzeugdokumenten angegebenen Daten nicht bestimmt werden kann, wird die CO₂-Emissionsklasse 1 bestimmt. Bis zur Vorlage des für die Bestimmung einer anderen CO₂-Emissionsklasse erforderlichen Dokuments wird für das Fahrzeug die CO₂-Emissionsklasse 1 bestimmt. Die Differenz zwischen der nach CO₂-Emissionsklasse 1 berechneten Maut und der nach der neu bestimmten Klasse berechneten Maut wird dem Fahrzeughalter nicht erstattet.
  • Ist in den Fahrzeugdokumenten die EURO-Emissionsklasse nicht angegeben, wird für die Mautberechnung die EURO-Emissionsklasse 0 verwendet.

Eine orientierende Überprüfung der CO₂-Emissionsklasse eines Fahrzeugs kann mithilfe des Werkzeugs auf der Seite CO₂-Emissionsklassen-Finder durchgeführt werden. Informationen zu den bei der Fahrzeugregistrierung vorzulegenden Dokumenten finden Sie auf der Seite Fahrzeugregistrierung und erforderliche Unterlagen. Informationen zum Verfahren bei einem Antrag auf Änderung der CO₂-Emissionsklasse während der Dauer des Vertragsverhältnisses finden Sie auf der Seite Verträge und Vertragsverhältnisse.

Ermäßigungen auf die Mautsätze

Das Mauterhebungsgesetz ermöglicht die Anwendung einer Ermäßigung auf den Mautsatz für die Infrastrukturgebühr auf der Grundlage eines Ermäßigungssystems. Die konkreten Bedingungen für die Anwendung der Ermäßigung regelt die vorstehend genannte Regierungsverordnung.

Eine Ermäßigung auf den Mautsatz kann der Fahrzeughalter in Anspruch nehmen, indem er dem Mautstellenverwalter oder dem Anbieter des Europäischen Elektronischen Mautdienstes die für die Berechnung der Ermäßigung erforderlichen Daten bereitstellt. Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, jede Änderung der bereitgestellten Daten unverzüglich mitzuteilen.

Die Ermäßigung wird für ein Fahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3.500 kg gewährt, das nicht für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers bestimmt ist. Sie wird für Kilometer gewährt, die auf bemauteten Autobahn- und Straßenabschnitten I. Klasse über die in Anlage Nr. 8 der Regierungsverordnung festgelegten Grenzwerte hinaus im Laufe des Kalenderjahres zurückgelegt wurden.

Bei der Gewährung der Ermäßigung auf den Mautsatz gelten folgende Regeln:

  • für die Zwecke der Gewährung der Ermäßigung wird die Menge der vor der Anwendung der Ermäßigung auf den Mautsatz zurückgelegten Kilometer nicht zusammengezählt,
  • für die Zwecke der Gewährung der Ermäßigung wird auch die Menge der im Laufe des Kalenderjahres beim Hauptanbieter der Mautdienste und einem oder mehreren Anbietern des Europäischen Elektronischen Mautdienstes oder ausschließlich bei mehreren Anbietern des Europäischen Elektronischen Mautdienstes zurückgelegten Kilometer nicht zusammengezählt,
  • in die Anzahl der zurückgelegten Kilometer werden Kilometer nicht einbezogen, die auf bemauteten Abschnitten von Straßen I. Klasse, Straßen II. Klasse und Straßen III. Klasse zurückgelegt wurden, die mit einem Mautsatz von null bemautet sind.

Nach Erfüllung der Bedingungen für die Gewährung der Ermäßigung wird die Ermäßigung auf die aktuelle Höhe des Mautsatzes im elektronischen Mautsystem laufend im Verlauf des Kalenderjahres angewendet.

Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der ab dem 1. Juli 2025 geltenden prozentualen Ermäßigungen auf die Mautsätze nach den Grenzwerten der im Laufe des Kalenderjahres zurückgelegten Kilometer.

Ermäßigungen auf die Mautsätze gültig ab 1. Juli 2025

Grenze für die während eines Kalenderjahres gefahrenen KilometerGrenze für die während eines Kalenderjahres gefahrenen Kilometer
Lastkraftwagen bis 12.000 kgLastkraftwagen 12.000 kg und mehr
Über 5.000 km8 %–
Über 10.000 km9 %8 %
Über 20.000 km10 %9 %
Über 30.000 km11 %10 %
Über 50.000 km12 %11 %

Hinweis:

Diese Seite hat informativen Charakter und bietet einen grundlegenden Überblick über die Mautsätze, die Regeln der mehrkomponentigen Maut, die Art der Bestimmung der CO₂-Emissionsklasse und die Ermäßigungen auf die Mautsätze. Sie ersetzt nicht den genauen Wortlaut der Rechtsvorschriften oder die verbindlichen Regeln, die für die Berechnung der Maut, die Bestimmung des Mautsatzes, die Bestimmung der Emissionsklasse des Fahrzeugs und die Anwendung von Ermäßigungen auf die Mautsätze festgelegt sind. Eine Übersicht der einschlägigen Rechtsvorschriften finden Sie auf der Seite Rechtsvorschriften.