Die elektronische Mauterhebung in der Slowakischen Republik richtet sich nach den Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik und den damit verbundenen Rechtsakten der Europäischen Union, die insbesondere die Bedingungen der Mauterhebung, den Umfang des bemauteten Straßennetzes, die Art der Mautberechnung, die Mautsätze, die Ermäßigungen und die Interoperabilitätsregeln für elektronische Straßenmautsysteme regeln.
Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik
Die grundlegende gesetzliche Regelung im Bereich der elektronischen Mauterhebung ist das Gesetz Nr. 474/2013 Slg. über die Erhebung von Maut für die Nutzung bemauteter Abschnitte von Straßen und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden „Mauterhebungsgesetz“), das gemäß § 1 insbesondere regelt:
- die Bedingungen der elektronischen Mauterhebung und der Ersatzmauterhebung für die Nutzung bemauteter Abschnitte von Autobahnen, Schnellstraßen, Straßen I. Klasse, Straßen II. Klasse und Straßen III. Klasse,
- die Rechte und Pflichten des Fahrzeughalters, des Fahrzeugführers, des Mautstellenverwalters, einer vom Mautstellenverwalter beauftragten Person, des Anbieters des Europäischen Elektronischen Mautdienstes und der notifizierten Stelle,
- die Bedingungen für die Erbringung des Europäischen Elektronischen Mautdienstes und das Schlichtungsverfahren im Bereich des Europäischen Elektronischen Mautdienstes,
- das Verfahren bei Autorisierung und Notifizierung,
- die Durchführung der Kontrolle der Einhaltung des Mauterhebungsgesetzes,
- die Zuständigkeit der staatlichen Verwaltungsbehörden,
- die Haftung für Verstöße gegen die im Mauterhebungsgesetz und in besonderen Vorschriften festgelegten Pflichten.
(Hinweis: Gemäß der geltenden Verordnung Nr. 228/2020 Slg. des Ministeriums für Verkehr und Bau der Slowakischen Republik gelten als bemautete Straßenabschnitte die Abschnitte von Autobahnen, Straßen I. Klasse und Straßen II. Klasse. Straßen III. Klasse sind derzeit nicht Bestandteil des Netzes der bemauteten Straßenabschnitte in der Slowakischen Republik.)
Die damit verbundenen Rechtsvorschriften und die Durchführungsgesetzgebung untergesetzlicher Rechtsform im Bereich der elektronischen Mauterhebung stellen vor allem dar:
- Verordnung Nr. 476/2013 Slg. des Ministeriums für Verkehr, Bau und regionale Entwicklung der Slowakischen Republik, mit der bestimmte Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung von Maut für die Nutzung bemauteter Abschnitte von Straßen sowie über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden (im Folgenden „Durchführungsverordnung zum Mauterhebungsgesetz“),
- Verordnung Nr. 228/2020 Slg. des Ministeriums für Verkehr und Bau der Slowakischen Republik, mit der die bemauteten Abschnitte von Autobahnen, Straßen I. Klasse und Straßen II. Klasse in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (im Folgenden „Verordnung über bemautete Straßenabschnitte“),
- Regierungsverordnung Nr. 418/2024 Slg. der Slowakischen Republik, mit der die Art der Mautberechnung, die Mautsätze, die Art der Bestimmung der Emissionsklasse des Fahrzeugs und das System der Ermäßigungen auf die Mautsätze in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (im Folgenden „Regierungsverordnung über Mautberechnung, Mautsätze und Ermäßigungen“).
Der aktuelle Wortlaut der Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik ist verfügbar auf dem Portal Slov-Lex – Rechts- und Informationsportal der Slowakischen Republik.
Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich der elektronischen Mauterhebung, der Interoperabilität elektronischer Straßenmautsysteme, des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über nicht entrichtete Straßenmaut sowie der damit verbundenen Parameter zur Mautberechnung stellen vor allem dar:
- die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden „Richtlinie 1999/62/EG“),
- die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Nichtentrichtung von Straßennutzungsgebühren in der Union (Neufassung) (im Folgenden „Richtlinie (EU) 2019/520“),
- die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge (im Folgenden „Richtlinie (EU) 2022/362“),
- die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO₂-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden „Verordnung (EU) 2019/1242“),
- die Delegierte Verordnung (EU) 2020/203 der Kommission vom 28. November 2019 über die Einstufung von Fahrzeugen, die Pflichten der Nutzer des Europäischen Elektronischen Mautdienstes, die Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten und die Mindestkriterien für die Zulassungsfähigkeit notifizierter Stellen (im Folgenden „Delegierte Verordnung (EU) 2020/203“),
- die Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über die detaillierten Pflichten der Anbieter des Europäischen Elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Gebietserklärung des Europäischen Elektronischen Mautdienstes, elektronische Schnittstellen, Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (im Folgenden „Durchführungsverordnung (EU) 2020/204“).
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Hinweis:
Auf dieser Seite sind die vollständigen Bezeichnungen ausgewählter Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik und Rechtsakte der Europäischen Union angeführt. Auf weiteren Seiten dieses Informationsportals können auch deren abgekürzte Bezeichnungen oder Kurzbezeichnungen verwendet werden, insbesondere Mauterhebungsgesetz, Durchführungsverordnung zum Mauterhebungsgesetz, Verordnung über bemautete Straßenabschnitte oder Regierungsverordnung über Mautberechnung, Mautsätze und Ermäßigungen.