Übertretungen und Höhe der Geldstrafen

Im Sinne des § 27 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 474/2013 GBl. über die Mauterhebung für die Benutzung der begrenzten Abschnitte von Straßen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung (nachstehend nur „das Gesetz über die Mauterhebung“  genannt) begeht eine Übertretung auf dem Gebiet der Mauterhebung, wer:

 a) die begrenzten Straßenabschnitte mit dem Fahrzeug ohne Mautzahlung benutzt,

b) die Bezahlung der Maut bei Aufforderung durch beauftragte Personen vor Ort zum Zeitpunkt einer Kontrolle ablehnt,

c) bei der Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte mit einem Mautsatz von Null im Fahrzeug kein Fahrzeuggerät hat,

d) an dem Fahrzeuggerät unberechtigt manipuliert oder in das Gerät unberechtigt eingreift,

e) in dem Fahrzeug das Fahrzeuggerät im Widerspruch zum § 9 Abs. 2 lit.  a und b des Gesetzes über die Mauterhebung unterbringt oder benutzt,

f) in das Fahrzeuggerät keine richtigen und vollständigen technischen Angaben über das Fahrzeug eingibt, die zur Berechnung und Abrechnung der Maut notwendig sind, und dadurch ein Mautrückstand entsteht

g) unrichtige oder unvollständige Angaben für die Berechnung der Maut durch die Ersatzmethode laut § 6 des Gesetzes über die Mauterhebung gewährt,

h) auf Aufforderung eines Angehörigen des Polizeikorps Folgendes nicht vorlegt:

1. ein Fahrzeugdokument, nach dem es möglich ist die technischen Angaben des Fahrzeuges zu bestimmen oder zu überprüfen,

2. die Bestätigung über die Mautbezahlung laut § 6 Abs. 7 des Gesetzes über die Mauterhebung,

i) die Daten in dem Fahrzeuggerät einem Angehörigen des Polizeikorps oder der mit der Ausübung der Kontrolle beauftragten Person nicht zugänglich macht,

j) die Änderung der registrierten Angaben laut § 9 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über die Mauterhebung nicht bekannt gibt,

k) unberechtigt ein Dokument aushändigt, ändert oder fälscht, das für die Zwecke der Beurteilung der Konformität, der Beurteilung der Eignung oder für Zwecke der Aufsicht über die Beurteilung laut § 22 des Gesetzes über die Mauterhebung ausgestellt wurde.

 

Verwaltungsdelikte und Höhe der Geldstrafen

Im Sinne des § 28 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 474/2013 GBl. über die Mauterhebung für die Benutzung der begrenzten Abschnitte von Straßen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung (nachstehend nur „das Gesetz über die Mauterhebung“ genannt) wird ein Verwaltungsdelikt auf dem Gebiet der Mauterhebung von einem Fahrzeugbetreiber begangen, der:

 a) die begrenzten Straßenabschnitte ohne Mautbezahlung nutzt,

b) bei der Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte mit einem Mautsatz von Null kein Fahrzeuggerät im Fahrzeug hat,

c) das Fahrzeuggerät im Widerspruch zu § 9 Abs. 2 lit. a oder b des Gesetzes über  die Mauterhebung im Fahrzeug unterbringt oder benutzt,

d) eine Änderung der registrierten Angaben nach § 9 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über die Mauterhebung nicht bekannt gibt.

 

Die Verwaltungsdelikte nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Mauterhebung werden vom Bezirksamt verhandelt, in dessen Sprengel der Fahrzeugbetreiber seinen Sitz, wenn es sich um eine juristische Person handelt, bzw. den Ort seiner unternehmerischen Tätigkeit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die ein Unternehmer ist, bzw. seinen Wohnsitz, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, hat. Ist der Fahrzeugbetreiber eine Person mit Wohnsitz, Ort der unternehmerischen Tätigkeit oder Sitz außerhalb des Gebietes der Slowakischen Republik, so ist das Bezirksgericht im Kreissitz, in dessen Sprengel die Verletzung der Pflicht nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Mauterhebung eingetreten ist, für das Verfahren über das Verwaltungsdelikt örtlich zuständig.

Für die obengenannte Verstöβe und Verwaltungsdelikte werden Geldstrafen im Sinne der Bestimmung des § 27 Abs. 1  und des § 28 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 474/2013 Slg. über die Erhebung der Maut für die Nutzung von begrenzten Verkehrsstraβenabschnitten und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze in der gültigen Fassung auferlegt.