Das Fahrzeuggerät ist Eigentum des Systembetreibers, der dieses dem Fahrzeughalter auf Grund des Vertrages über die Gewährung des Fahrzeuggerätes und in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 25/2007 Ges. Slg. über die elektronische Mauterhebung in der jeweils gültigen Fassung, der Mautordnung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Systembetreibers gewähren wird. Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, ausschließlich das Fahrzeuggerät und das Zubehör zu benutzen, welche ihm durch den Systembetreiber gewährt werden.

Nach dem Abschluss des Vertrages über die Gewährung des Fahrzeuggerätes wird der Systembetreiber das Fahrzeuggerät samt Zubehör dem Fahrzeughalter oder dem bevollmächtigten Vertreter persönlich bei der Kundenstelle aushändigen oder mittels eines Kuriers, wobei dieser Dienst gemäß dem aktuellen Gebührentarif vergebührt ist. Ausführliche Informationen erteilen die Operatoren bei der Kundenhotline oder die Mitarbeiter bei den Kontaktstellen.

Im Pre-Pay Regime kann das Fahrzeuggerät auch durch den Fahrzeugführer übernommen und zurückgegeben werden.



Zu den Grundpflichten des Fahrers im Zusammenhang mit dem Fahrzeuggerät gehören insbesondere:

  • vor der Fahrt auf den begrenzten Fahrstrecken, während der Fahrt und nach deren Beendigung die Richtigkeit der Einstellung und die Funktionsfähigkeit des Fahrzeuggerätes zu überprüfen,
  • das Fahrzeuggerät zu schützen und richtig zu benutzen,
  • dem Systembetreiber unverzüglich die für die richtige Mautgebührberechnung notwendigen Daten mitzuteilen, wenn der Fahrzeughalter oder der Fahrzeugführer nach der Beendigung der Fahrt einen Fehler in der Einstellung des Fahrzeuggerätes entdeckt,
  • die in der Bedienungsanleitung angeführten Sicherheitshinweise einzuhalten,
  • das Fahrzeuggerät dem Systembetreiber in einem funktionsfähigen und unversehrten Zustand samt Zubehör ohne unnötigen Verzug zu retournieren, wenn dem Fahrzeughalter das Recht auf Benutzung des Fahrzeuggerätes erloschen ist.