Die Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik im Bereich der elektronischen Mauterhebung

Die grundlegende legislative Vorschrift im Bereich der elektronischen Mauterhebung ist das Gesetz Nr. 474/2013 GBl. über die Erhebung der Maut für die Benutzung der begrenzten Abschnitte von Straßen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung (nachstehend nur das Gesetz über die Mauterhebung“ genannt), das Folgendes regelt:

  1. die Bedingungen der elektronischen Mauterhebung und der Ersatzmauterhebung für die Benutzung der begrenzten Abschnitte von Autobahnen, Schnellstraßen, Straßen I. Klasse und Straßen II. Klasse (nachstehend nur „begrenzte Straßenabschnitte“ genannt),
  2. die Rechte und Pflichten des Fahrzeugbetreibers, des Fahrzeugfahrers, des Verwalters der Mauterhebung, der von dem Verwalter der Mauterhebung beauftragten Person, des Trägers des europäischen elektronischen Mautdienstes und der notifizierten Person,
  3. die Bedingungen der Gewährung des europäischen  elektronischen Mautdienstes,
  4. das Vergleichsverfahren im Bereich des europäischen elektronischen Mautdienstes,
  5. das Vorgehen bei der Autorisation und Notifikation,
  6. die Ausübung der Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes über die Mauterhebung,
  7. den Zuständigkeitsbereich der Organe der Staatsverwaltung,
  8. die Haftung für die Verletzung der durch das Gesetz über die Mauterhebung und eine separate Vorschrift [Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (2009/750/EG) (ABl. L 268, 13. 10. 2009)] festgesetzten Pflichten.

 

Die hiermit zusammenhängenden Vorschriften und die Ausführungsvorschriften der untergesetzlichen Rechtsform im Bereich der elektronischen Mauterhebung werden repräsentiert vor allem durch:

  1. die Kundmachung des Ministeriums für Verkehr, Bauen und regionale Entwicklung der Slowakischen Republik Nr. 228/2020 GBl., mit der die Abschnitte von Autobahnen, Schnellstraßen, Straßen I. Klasse und Straßen II. Klasse mit Mauterhebung abgegrenzt werden, in der geltenden Fassung
  2. die Verordnung der Regierung der Slowakischen Republik Nr. 497/2013, mit der die Art und Weise der Berechnung der Maut, die Höhe des Mautsatzes und das System der Ermäßigungen auf die Mautsätze für die Benutzung der begrenzten Abschnitte von Straßen festgesetzt wird, in der geltenden Fassung
  3. die Kundmachung des Ministeriums für Verkehr, Bauen und regionale Entwicklung der Slowakischen Republik Nr. 476/2013 GBl., mit der einige Bestimmungen des Gesetzes über die Mauterhebung für die Benutzung der begrenzten Abschnitte von Straßen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze ausgeübt werden, in der geltenden Fassung

Die oben genannten Rechtsvorschriften aus dem Bereich der elektronischen Mauterhebung können Sie auch in den Internetportalen www.zbierka.sk und/oder https://www.slov-lex.sk/vyhladavanie-pravnych-predpisov finden.

 

Entscheidungen der Kommission/Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates auf dem Gebiet der elektronischen Mauterhebung

  • die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, die in der Sonderausgabe des Amtsblattes der Europäischen Union, im Kapitel 7, Band 4 (ABl. L 187, 20. 7. 1999) veröffentlicht wurde, in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (ABl. L 157, 9. 6. 2006), der Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, 20. 12. 2006), der Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 (ABl. L 269, 14. 10. 2011) und der Richtlinie 2013/22/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158, 10. 6. 2013),
  • die Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft, die in der Sonderausgabe des Amtsblattes der Europäischen Union, im Kapitel 13, Band 34 (ABl. L 200, 7. 6. 2004) in der Fassung der Verordnung Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) vom 11. März 2009 (ABl. L 87, 31. 3. 2009),
  • 2009/750/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (Abl. L 268, 13. 10. 2009).