Die unten genannten Grundbegriffe im Bereich der elektronischen Erhebung der Maut für die Nutzung begrenzter Straβenabschnitte haben rein informativen Charakter.

ist der Empfänger der Mautzahlungen. Der Verwalter der Mauterhebung ist im Sinne vom § 12 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 474/2013 GBl. über die Mauterhebung für die Benutzung der begrenzten Abschnitte der Straßenkommunikationen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung die Národná diaľničná spoločnosť, a.s. (Nationale Autobahngesellschaft, AG).

ist der Dienst bestehend aus der technologischen, System- und Prozessunterstützung , die die Ausübung der komplexen Betriebsprozesse und Tätigkeiten im Bereich der Mauterhebung und der Kontrolle der Mauterhebung sichert, welchen der Systembetreiber auf Grund des zwischen der Nationalen Autobahngesellschaft, AG, als dem Verwalter der Mauterhebung und der Gesellschaft SkyToll, AG, als der von dem Verwalter der Mauterhebung beauftragten Person abgeschlossenen Vertrages über die komplexe Gewährung des Dienstes der elektronischen Mauterhebung gewährt.

ist die Nationale Autobahngesellschaft, AG oder die Gesellschaft SkyToll, AG als die von dem Verwalter der Mauterhebung beauftragte Person im Sinne vom § 12 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 474/2013 GBl. über die Mauterhebung für die Benutzung der begrenzten Abschnitte der Straßenkommunikationen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung.

ist im Sinne vom § 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 474/2013 GBl. über die Mauterhebung für die Benutzung der begrenzten Abschnitte der Straßenkommunikationen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung das Kraftfahrzeug mit dem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, welches den Transport von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers ermöglicht, und das Kraftfahrzeug mit dem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen oder Fahrzeugzug mit dem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, die zum Transport von Personen nicht bestimmt sind (Fahrzeuge der Kategorie M, N und G) außer der Fahrzeugzüge, die durch das Fahrzeug der Kategorie M1, N1, M1G a N1G gebildet werden.

ist im Sinne vom § 3 des Gesetzes Nr. 474/2013 GBl. über die Mauterhebung für die Benutzung der begrenzten Abschnitte der Straßenkommunikationen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung das Fahrzeug, welches für die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte keine Maut zahlt.

ist im Sinne vom § 2 Buchst. am) des Gesetzes Nr. 725/2004 GBl. über die Bedingungen des Betriebes in dem Verkehr auf den Straßenkommunikationen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung der Besitzer des Fahrzeuges oder ein von ihm bestimmter Halter der Bescheinigung über die Evidenz des Fahrzeuges, die in der Bescheinigung über die Evidenz des Fahrzeuges eingetragen sind und berechtigt sind über die Benutzung des Fahrzeuges zu entscheiden, oder der Besitzer des Fahrzeuges oder ein von ihm bestimmter Halter des Fahrzeugscheines, die berechtigt sind über die Benutzung des Fahrzeuges zu entscheiden. Der Fahrzeugbetreiber ist während der Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte verpflichtet die Pflichten im Sinne vom § 9 des Gesetzes Nr. 474/2013 GBl. über die Mauterhebung für die Benutzung der begrenzten Abschnitte der Straßenkommunikationen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung einzuhalten.

ist der Fahrer, der die Berechtigung hat das Fahrzeug des Fahrzeugbetreibers zu fahren, die er durch die Vorlage der Bescheinigung über die Evidenz des Fahrzeuges oder Kraftfahrzeugschein oder einen anderen Beleg nachweist. Der Fahrzeugfahrer ist während der Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte verpflichtet die Pflichten im Sinne vom § 9 des Gesetzes Nr. 474/2013 GBl. über die Mauterhebung für die Benutzung der begrenzten Abschnitte der Straßenkommunikationen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung einzuhalten.

ist der bevollmächtigte Vertreter des Fahrzeugbetreibers, unter dem die Person verstanden wird, die im Namen des Fahrzeugbetreibers berechtigt ist zu handeln auf Grund einer schriftlichen Vollmacht zur Vertretung des Fahrzeugbetreibers mit der amtlich beglaubigten Unterschrift des Vollmachtgebers, d.h. des Fahrzeugbetreibers.

ist verpflichtet sich nach den Bestimmungen vom § 10 des Gesetzes Nr. 474/2013 GBl. über die Mauterhebung für die Benutzung der begrenzten Abschnitte der Straßenkommunikationen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung zu richten.

ist die telefonische Linie des Systembetreibers, auf der es möglich ist in mehreren Sprachen komplexe Informationen über das elektronische Mautsystem und die Beratung in spezifischen Fragen der Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte und der Mauterhebung zu bekommen, wie zum Beispiel die Gewährung von Informationen über die Details der Abrechnung, Klärung von eventueller Einwänden zur Abrechnung, Annahme von Anträgen, Reklamationen oder Anlässen, Anmeldung der technischen Probleme, des Transportes oder des Diebstahls des Fahrzeuggerätes, Anmeldung des Verlustes, der Vernichtung oder Beschädigung des Fahrzeuggerätes, bzw. seiner unrichtigen Funktion, sowie weitere Tatsachen betreffend die elektronische Mauterhebung.

ist die Stelle, die die Kundendienste den Fahrzeugbetreibern und den Fahrzeugfahrern im erweiterten Umfang gewährt, d.h. wo man Verträge über die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte und Verträge über die Gewährung des Fahrzeuggerätes in dem Modus der nachfolgenden Mautzahlung auch in dem Modus der vorausgezahlten Maut abschließen kann.

ist die Stelle, die die Kundendienste den Fahrzeugbetreibern und Fahrzeugfahrern im Grundumfang gewährt, d.h. wo man Verträge über die Benutzung der begrenzten Straßenabschnitte und die Verträge über die Gewährung des Fahrzeuggerätes ausschließlich in dem Modus der vorausgezahlten Maut abschließen kann.

ist das Internetportal des Systembetreibers, welches in mehreren Sprachen die komplexen Informationen über das elektronische Mautsystem allgemeiner Natur gewährt und durch die Seiten mit gesichertem Zugang auch Informationen spezifisch für den gegebenen Fahrzeugbetreiber (aktuelle Übersichten der gültigen Verträge, der realisierten Zahlungen, der registrierten Fahrzeuge, der zugeordneten Fahrzeuggeräte, der durchgefahrenen Strecken auf den begrenzten Straßenabschnitten, die Möglichkeit verbindliche Entwürfe zum Abschluss der Verträge auszufüllen u. ä.).

ist das Ereignis, welches mit der Durchfahrt des Fahrzeuges auf dem begrenzten Straßenabschnitt oder auf seinem Teil (auf dem sog. Unterabschnitt des begrenzten Straßenabschnittes) entstehen wird und das von dem elektronischen Mautsystem aufgenommen wird.

ist eine komplexe Gesamtheit der Systeme und Applikationen auf der Basis der informations-kommunikativen Technologien betrieben von dem Systembetreiber, welches ermöglicht vor allem die eindeutige Bewertung und Abrechnung der Angaben über die benutzten begrenzten Straßenabschnitte (Mauttransaktionen) – d.h. die Errechnung der Maut mit Hilfe der technischen Einrichtung während der Fahrt des Fahrzeuges ohne Notwendigkeit des Anhaltens, Geschwindigkeitsherabsetzung oder der Pflicht eine bestimmte Fahrspur zu benutzen, sowie ohne die Notwendigkeit im Voraus verbindlich die Strecke des Fahrzeuges festzusetzen.

ist die Bezahlung des elektronisch errechneten Betrages laut der Fahrzeugkategorie, der Emissionsklasse des Fahrzeuges und Anzahl der Achsen des Fahrzeuges für die durchgefahrene Entfernung auf dem begrenzten Straßenabschnitt auf Grund der aus dem elektronischen Mautsystem erworbenen Angaben. Die eigene Bezahlung des elektronisch errechneten Betrages der Maut kann in bar, durch Banküberweisung, mit Zahlungskarte oder Kraftstoffkarte erfolgen, die von einem durch den Verwalter der Mauterhebung verabschiedeten Herausgeber herausgegeben wurde.

ist der Bestandteil der Sektion der Verkehrspolizei des Polizeikorps der Slowakischen Republik, derer Aufgabe ist in Mitwirkung mit dem Verwalter der Mauterhebung und dem Systembetreiber die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten der Betreiber und/oder der Fahrer der Fahrzeuge im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 474/2013 GBl. über die Mauterhebung für die Benutzung der begrenzten Abschnitte der Straßenkommunikationen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung zu sichern.

ist die elektronische Datenaufzeichnung, die auf Grund der Auswertung und Verarbeitung eines oder der Kombination von mehreren Mautereignissen entstehen wird. Die Mauttransaktion enthält das Datum und die Uhrzeit des Mautereignisses, auf Grund welches die Mauttransaktion entstanden ist, die Identifikation des Unterabschnittes des begrenzten Straßenabschnittes, die Identifikation des Fahrzeuges, die Höhe der Maut, den Zahlungsmodus und weitere Angaben.

bedeutet den Einzelgeldbetrag in Euro auf 1 km der durchgefahrenen Entfernung auf dem begrenzten Straßenabschnitt, der in Abhängigkeit von der Kategorie des Fahrzeuges, der Emissionsklasse des Fahrzeuges und der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges zur Errechnung der Maut verwendet wird. Die Mautsätze für die einzelnen Typen der begrenzten Straßenabschnitte und die einzelnen Kategorien der Kraftfahrzeuge mit der Pflicht der Mautzahlung sind in der Anordnung der Regierung der Slowakischen Republik Nr. 497/2013 festgesetzt, mit der die Weise der Mauterrechnung, die Höhe des Mautsatzes und das System der Ermäßigungen von den Mautsätzen für die Benutzung der begrenzten Abschnitte der Straßenkommunikationen in der geltenden Fassung festgesetzt werden.

bedeutet die Verletzung der Pflichten des Fahrzeugbetreibers und/oder Fahrzeugfahrers im Sinne vom § 27 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 474/2013 GBl. über die Mauterhebung für die Benutzung der begrenzten Abschnitte der Straßenkommunikationen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung.