Nach dem Vertrag über die Nutzung von begrenzten Straβenabschnitten ist der Fahrzeugbetreiber und/oder -fahrer verpflichtet:

Der Vertrag über die Nutzung von begrenzten Straβenabschnitten erlischt (in dem jeweiligen, sich auf das Fahrzeug beiziehenden Teil) auch beim Ablauf des Zeitraums von 6 Monaten ab dem Tag der Registrierung der letzten Mauttransaktion durch die Bordeinheit  (Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verwalters der Mauterhebung, Artikel IV., Kapitel IV.3, Punkt 1).

Sollte die Bordeinheit nicht innerhalb der festgelegten Frist zurückgegeben werden, ist der Fahrzeugbetreiber verpflichtet, dem Systembetreiber eine Vertragsstrafe in Höhe des Anschaffungspreises der Bordeinheit und deren Zubehör, die um die Höhe der Garantie für die Absicherung der Verpflichtung zur Rückgabe der Bordeinheit verringert ist, zu zahlen.

Die Fahrzeugbetreiber können durch frühestmögliche Rückgabe der Bordeinheit (z.B. beim Verlassen des Lands, bei vorausgesetzter Nichtbenutzung der Bordeinheit, usw.) Folgendes vermeiden:

  • die mit der Rückgabe der Bordeinheit an den Systembetreiber verbundene Kosten,
  • die Vertragsstrafe für die Nichtrückgabe der Bordeinheit.

 

In dem Modus der vorausbezahlten Maut kann der Fahrzeugbetreiber und/oder der Fahrzeugfahrer das Fahrzeuggerät bei jeder Kontaktstelle oder Vertriebsstelle zurückgeben.

In dem Modus der nachfolgenden Mautzahlung kann der Fahrzeugbetreiber oder sein bevollmächtigter Vertreter, auf Grund der vorgelegten schriftlichen Bevollmächtigung mit amtlich beglaubigter Unterschrift, die nicht älter als 3 Monate sein darf, das Fahrzeuggerät ausschließlich bei einer Kontaktstelle zurückgeben.

 

Die geforderten Dokumente und Informationen, die zur Rückgabe des Fahrzeuggerätes notwendig sind, finden Sie in der Sektion Erforderliche Urkunden.

Die Sicherheit wird dem Fahrzeugbetreiber, seinem bevollmächtigten Vertreter und/oder dem Fahrzeugfahrer bei der Rückgabe des Fahrzeuggerätes zurückgegeben, wobei das Fahrzeuggerät unbeschädigt und voll funktionsfähig sein muss. Die geleistete Sicherheit für die Rückgabe von Bordgeräten (OBU) gebunden an einen (1) Vertrag über die Gewährung eines Bordgeräts (abgeschlossen im Modus der in nachhinein gezahlten Maut (Post-Pay)) — wird an den Fahrzeugbetreiber per Banküberweisung an die Bankverbindung des Fahrzeugbetreibers rückerstattet, wie angegeben im Vertrag über die Gewährung eines Bordgeräts oder im Nachtrag zum Vertrag über die Gewährung eines Bordgeräts oder im ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag auf Rückerstattung der Finanzmittel, der dem Systembetreiber zugestellt wurde. Wenn der Betrag, den der Systembetreiber verpflichtet ist zurückzugeben höher als 100 EUR ist, wird die Sicherheit für die Fahrzeuggeräte auf das Bankkonto des Fahrzeugbetreibers zurückgegeben, welches in dem Antrag um Rückgabe der Finanzmittel, das der Fahrzeugbetreiber verpflichtet ist auszufüllen, angeführt ist.

Wenn der Fahrzeugbetreiber und/oder der Fahrzeugfahrer das Fahrzeuggerät nicht zurückgeben wird oder wenn das Fahrzeuggerät verloren oder gestohlen wurde, ist der Systembetreiber berechtigt eine Vertragsstrafe in Höhe des Beschaffungspreises des Fahrzeuggerätes und ihres Zubehörs herabgesetzt um die Höhe der niedergelegten Sicherheit geltend zu machen.

Wenn der Fahrzeugbetreiber und/oder Fahrzeugfahrer das Fahrzeuggerät beschädigen oder vernichten wird, ist der Systembetreiber berechtigt seinen Anspruch auf die Sicherheit laut dem aktuellen Gebührentarifbuch geltend zu machen.

Wenn der Fahrzeugbetreiber und/oder Fahrzeugfahrer das Zubehör zum Fahrzeuggerät oder seinen Teil nicht zurückgeben wird, ist der Systembetreiber berechtigt den Betrag der zurückgegebenen Sicherheit um den Preis des Zubehörs zum Fahrzeuggerät laut dem aktuellen Gebührentarifbuch herabzusetzen.

Wenn der Fahrzeugbetreiber und/oder der Fahrzeugfahrer das Fahrzeuggerät einschließlich der Batterie und/oder der Abdeckung nicht zurückgeben wird, wird das Fahrzeuggerät für beschädigt gehalten und der Systembetreiber ist berechtigt den Betrag der zurückgegebenen Sicherheit um die Gebühr für das beschädigte Fahrzeuggerät laut dem aktuellen Gebührentarifbuch herabzusetzen.

Wenn es zur Änderung des Betreibers des Fahrzeugs, zu dem das Fahrzeuggerät ausgehändigt wurde, kommen wird, ist der ursprüngliche Fahrzeugbetreiber verpflichtet das Fahrzeuggerät zurückzugeben, und das innerhalb von 5 Kalendertagen ab dem Tag, an welchem solche Änderung entstanden ist.