22. 06. 2020 |
Pressemitteilung
|
Author
Skytoll

Für Betreiber von mautpflichtigen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3 500 kg, die nicht zur Beförderung von mehr als neun (9) Personen (einschließlich Fahrer) vorgesehen sind, ändert sich mit Wirksamkeit ab dem 1. Juli 2020 das System der Gewährung prozentueller Ermäßigungen von den Mauttarifen pro zurückgelegten Kilometer auf vorbehaltenen Straßenabschnitten — wie dies in der Verordnung Nr. 475/2013 (Gbl.) in der jeweils gültigen Fassung bestimmt wird. Die prozentuelle Ermäßigung für die vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 zurückgelegten Kilometer wird nach Vorschriften gewährt, die bis zum 30. Juni 2020 wirksam sind. Zur Bestimmung der Höhe der prozentuellen Ermäßigung ab dem 1. Juli 2020 werden nämlich auch die vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 zurückgelegten Kilometer mitgerechnet. Bei der prozentuellen Ermäßigung von den Mauttarifen (Mautsätzen), die nach dem 1. Januar 2021 gewährt wird, bezieht sich diese auf die gesamten zurückgelegten Kilometer — also ab dem ersten zurückgelegten Kilometer im jeweiligen Kalenderjahr.

Bei den zurückgelegten Kilometern werden jene nicht mitgerechnet, die auf vorbehaltenen Straßenabschnitten mit Null-Tarif zurückgelegt wurden.

Die Limits für die im Laufe des Kalenderjahres zurückgelegten Kilometer, welche die Höhe der prozentuellen Ermäßigung von den Mauttarifen bestimmen — bleiben für die obigen mautpflichtigen Fahrzeuge unverändert.

 

 

Limit für die im Laufe des Kalenderjahres zurückgelegten Kilometer

Prozentsätze der Ermäßigungen von den Mauttarifen (Mautsätzen) für einzelne Fahrzeugkategorien

 LKWs
bis 12 000 kg

LKWs
12 000 kg und mehr

 Über 5 000 km

 3 %

 -

 Über 10 000 km

 5 %

 3 %

 Über 20 000 km

 7 %

 5 %

 Über 30 000 km

 9 %

 7 %

 Über 50 000 km

 11 %

 9 %